Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Für den Vertragsabschluss und den Umfang der Lieferungen haben ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen Gültigkeit. Abweichende Bedingungen, Nebenabreden jeder Art, Zusagen von Vertretern und Ergänzungen zu bereits abgeschlossenen Verträgen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen jeder Art des Vertragspartners erlangen nur dann Verbindlichkeit, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt oder schriftlich anerkannt sind. Diese Bedingungen gelten zugleich für sämtliche zukünftigen Liefergeschäfte.
Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, technische Eigenschaften und Gewichte sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde unsere ihm bekannt und zugänglich gemachten Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) ausdrücklich an.
2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sofern einzelne Bestimmungen oder Teile einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen ungültig sind, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.
3. Angebote, Preise und Nebenkosten
Die in unseren Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise ergeben nach Abzug der jeweiligen Fachhandels- oder Werksrabatte den EK netto zzgl. Mehrwertsteuer ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung, Zoll, Grenzabfertigung, Versicherung und dergl. falls keine sonstigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Angebote sind ab Datum der Abgabe für die Dauer von 14 Kalendertagen verbindlich. Änderungen der Konstruktion, Form, Ausführung, Farbe und Preise behalten wir uns jederzeit vor. Wir sind berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
4. Mindermengen-Zuschlag
Die Berechnung eines Mindermengenzuschlages von 10 % behalten wir uns bei Aufträgen mit einem Netto-Warenwert von unter EUR 100.- vor. Für Aufträge außerhalb unserer Verpackungseinheiten behalten wir uns ebenfalls die Berechnung eines Mindermengenzuschlages von 10 % vor. Der Mindermengenzuschlag erhöht sich bei einem Netto-Warenwert von unter EUR 50.- auf 20 %.
5. Lieferzeit und Lieferung
Die Lieferzeit wird nach bestem Wissen und Ermessen angegeben und ist für uns nicht verbindlich. Sie gilt für uns ab dem Tag, an dem völlige Klarheit über die Ausführung der Bestellung herrscht. Unvorhersehbare Hindernisse, höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Betriebsstilllegung, sowie Lieferungsverzögerungen eines Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben, einzuschränken oder ganz einzustellen. Produktions- und betriebsbedingte Überschreitung der vereinbarten Fristen und Termine begründen keinen Ersatzanspruch des Kunden. Die Lieferzeit verlängert sich außerdem, solange der Vertragspartner seinen Verpflichtungen, die ihm vor der Lieferung des Kaufgegenstandes obliegen, nicht nachkommt.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht auch bei frachtfreier Lieferung und bei Lieferung durch werkseigene Fahrzeuge bei Verlassen des Lagers auf den Vertragspartner über. Verzögert sich der Versand aus Gründen die dem Bereich des Vertragspartners entspringen geht die Gefahr mit dem Tag der Ankündigung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Evtl. entstehende Kosten für Versicherung und Lager hat der Vertragspartner zu tragen. Vereinbarungen über die Lieferung zu einer bestimmten Tageszeit sind unverbindlich. Bei Sonderanfertigungen können Mehr- oder Minderlieferungen, sowie technisch und optisch vertretbare Toleranzen der Maßeinheiten von bis zu 10 % nicht beanstandet werden.
6. Abnahmeverzug
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von 21 Tagen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu tragen. Die Verkäuferin kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann die Verkäuferin pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt der Verkäuferin die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten wie etwa z.B. bei Sonderanfertigungen.
7. Rücktritt und Zurückbehaltungsrecht
Die Verkäuferin wird von der Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat, oder wenn durch behördliche Anordnungen , Verkehrs- und Betriebsstörungen, Ausstände, Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen und alle Fälle höherer Gewalt die Ausführung unangemessen erschwert oder unmöglich wird, sofern diese Ereignisse erst nach Vertragsschluss der Verkäuferin bekannt geworden sind. Über diese Umstände hat die Verkäuferin den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Rücktritts- und Zurückbehaltungsrecht wird der Verkäuferin zugestanden, wenn der Käufer über die Tatsachen, die der Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit zugrunde liegen, unrichtige Angaben gemacht hat oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.
8. Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich die Nachbesserung verlangen. Die Verkäuferin kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern, bzw. eine Verringerung des Kaufpreises anbieten. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) nur verlangen, wenn die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist endgültig fehlschlägt oder die Verkäuferin die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind. Gewährleistungsansprüche verjähren ab Übergabe der Ware im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel z. B. aus Transportschaden erlöschen, wenn der Käufer diese nicht binnen 6 Werktagen in schriftlicher Form rügt. Gegenüber Vollkaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel bei Waren, die der Käufer sofort mitnimmt, bestehen nur solange, wie sich die Ware in den Geschäftsräumen / Messeständen der Verkäuferin befindet. Mängel sind unverzüglich geltend zu machen. Für reduzierte Waren und Ausstellungsstücke können gesetzliche Gewährleistungen nicht übernommen werden. Bei Kauf nach Besichtigung, Sonderposten, Ausstellungsware und Ware die vom Besteller / Käufer zu Sonderpreisen gekauft und von uns geliefert oder vom Besteller / Käufer abgeholt wurden, sind vom Umtausch ausgeschlossen und können nicht beanstandet werden.
9. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist zu dem schriftlich vereinbarten Fälligkeitstermin und zu der Zahlungsbedingung - wie ausgewiesen - fällig. Der Kaufpreis wird, falls keine sonstigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, spätestens bei Lieferung fällig. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln und Schecks besteht nicht. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers bestehen nicht. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden von uns nachgefordert und mit einer Aufwandspauschale i. H. v. EUR 10.- berechnet.
10. Zahlungsverzug
Bei Überschreitung der Zahlungsziele sind vom ersten Tag der Zielüberschreitung an ohne besondere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.A. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Das vereinbarte Zahlungsziel erlischt und alle offenen Rechnungen werden ab Zahlungsverzug sofort fällig gestellt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wechsel werden nur erfüllungshalber nach vorheriger Vereinbarung diskont- und spesenfrei hereingenommen.
Ihre Laufzeit darf 90 Tage nicht überschreiten. Zahlt der Kunde durch Übersendung eines von uns ausgestellten und von ihm angenommenen Finanzierungswechsels, der dem Kunden von uns zum Zwecke der Refinanzierung zurückgegeben wird und für den wir vom Kunden einen Scheck erhalten, so gelten alle Leistungen des Kunden im Rahmen dieses Vorganges als bewirkt, wenn wir durch Einlösen des Wechsels durch den Kunden aus der Wechselhaftung vorbehaltlos befreit sind. Bis dahin gelten die Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt an der von uns gelieferten Ware uneingeschränkt weiter.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Erfüllungsort für beide Teile: D-68309 Mannheim. Gerichtsstand - auch für durchzuführende Mahnverfahren - ist das Amtsgericht Mannheim. Vorstehendes gilt auch gegenüber all denjenigen, die für die Verpflichtung des Bestellers / Käufers haften.
12. Eigentumsvorbehalt
An den gelieferten Waren behält die Verkäuferin das verlängerte Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, bei Scheck- und Wechselzahlungen bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ist es gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterverkauften Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft oder veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Vertragspartner unverzüglich in Kenntnis setzen. Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme unserer Lieferungen Gebrauch machen, sind wir berechtigt, diese freihändig zu verkaufen oder zu versteigern. WeitergehendeAnsprüche auf Schadenersatz, insbesondere für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.
13. Retouren
Warenrücksendungen aller Art und aus jeglichen Gründen werden nur in unserem vorher erklärten Einverständnis oder kraft rechtsfähiger, gerichtlicher Entscheidung angenommen. Hierbei trägt der Kunde Kosten und Gefahr des Versandes, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Rücksendungen aller Art bedürfen zur ordnungsgemäßen Abwicklung einer versandgerechten Verpackung und der vorherigen schriftlichen Avisierung durch den Kunden.
Aktuelle Fassung März 2010

